Recht

Dieser Artikel gibt Ihnen Informationen zu rechtlichen Fragen, mit denen Sie in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung konfrontiert sein können: rechtliche Betreuung, die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Zwangsmaßnahmen bei einem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie sowie Ihre Rechte als Patient gegenüber Ärzten und Einrichtungen.

In Rechtsfragen können Sie sich an einen Rechtsanwalt (siehe Gelbe Seiten oder www.gelbeseiten.de) wenden. Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, sollten Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Mit dem dort ausgestellten Berechtigungsschein können Sie sich dann von einem Rechtsanwalt kostenlos beraten lassen. Antragsformulare für die Beratungshilfe gibt es online unter: www.justizportal.niedersachsen.de (Suchfunktion nutzen: Beratungshilfe)

Sie sind außerdem in den Beratungshilfeabteilungen der Amtsgerichte in Südniedersachsen erhältlich, also bei den Amtsgerichten in Göttingen, Hann. Münden,
Duderstadt, Herzberg, Osterode, Northeim, Einbeck und Bad Gandersheim (Adressen siehe unten unter „Betreuungsgerichte“).

 

Rechtliche Betreuung

Erwachsene Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können, können eine rechtliche Betreuung bekommen. Die Auswirkungen der Erkrankung müssen so schwerwiegend sein, dass bestimmte Angelegenheiten dauerhaft nicht selbstständig oder nicht mit Hilfe anderer geregelt werden können. Solche Hilfsmöglichkeiten sind z. B. Unterstützung durch Familienangehörige oder soziale Dienste. Diese Hilfen sind zunächst immer vorrangig. In der Regel gibt es eine rechtliche Betreuung nur nach Zustimmung der betroffenen Person. In wenigen Fällen wird eine Betreuung auch gegen den Willen eines Betroffenen eingerichtet.

Betreuung bedeutet nicht „Entmündigung“: Der Betreuer darf nur in eng festgelegten Aufgabenkreisen tätig werden. In allen anderen Bereichen bleibt die Selbstständigkeit des Betreuten erhalten. Der Betreuer soll grundsätzlich Entscheidungen nur in Absprache mit der betreuten Person, zu ihrem Vorteil und in ihrem Sinne regeln.

Antrag auf Betreuung und Aufgabenkreise

Die gesetzliche Betreuung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§1896ff. BGB) geregelt. Die Betreuung kann selbst beantragt oder von beliebigen Dritten (z. B. Angehörigen) angeregt oder amtlich eingeleitet werden.

Die „Anregung einer Betreuung“ ist persönlich oder schriftlich mit ausführlicher Begründung direkt an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gericht prüft die Notwendigkeit und Erforderlichkeit zur Betreuerbestellung durch ein persönliches Gespräch mit der zu betreuenden Person und durch entsprechende ärztliche oder behördliche Begutachtungen.

Kernbereiche, so genannte „Aufgabenkreise“, einer Betreuung können z. B. sein: Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Finanzen/Vermögen.

Betreuer: Einsetzung, Aufgaben, Kontrolle

Betreuer kann grundsätzlich jeder Erwachsene werden. Die Eignung wird von der Betreuungsstelle der zuständigen Kommune geprüft und der Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt. Es gibt ehrenamtliche Betreuer (häufig Familienangehörige) und professionelle Anbieter wie Betreuungsvereine und Berufsbetreuer. Jeder kann über eine Betreuungsverfügung vorab festlegen, wen er als Betreuer haben möchte – und wen nicht.

Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bei der er einen Bevollmächtigten für seine Angelegenheiten benannt hat, macht damit die Bestellung eines rechtlichen Betreuers überflüssig (siehe Psychiatrische Vorsorgeplanung). Betreute Menschen müssen von ihrem Betreuer mit ihren Wünschen und Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl, wenn ihnen nichts gegen ihren Willen aufgezwungen wird, sondern sie im Rahmen ihrer vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten selbstbestimmt leben können. Betreuer treffen rechtliche Entscheidungen für den Betreuten; sie sind nicht dazu da, sein alltägliches Leben zu organisieren. Für diesen Bereich gibt es die Ambulante Hilfe / Ambulante Betreuung (siehe Begleitung im Alltag).

Wichtiger Bestandteil einer Betreuung ist der regelmäßige und persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem bei wichtigen anstehenden Entscheidungen. Lassen sich Wünsche des Betreuten nicht feststellen, müssen Betreuer versuchen, dessen mutmaßlichen Willen herauszufinden. Betreuer können weitreichende Rechte haben, z. B. Einwilligung in eine Operation, Unterbringung des Betreuten in der Psychiatrie oder einem Heim. Solche Handlungen müssen sie sich vom Betreuungsgericht genehmigen lassen.

Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht über die Betreuung mindestens einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft schuldig. Angehörige und Betroffene sollten sich bei Ungereimtheiten und Fehlern in der Betreuung jederzeit an das zuständige Betreuungsgericht wenden, damit dieses über die Arbeitsweise des Betreuers informiert wird. Auch ein Wechsel des Betreuers ist möglich. Das Gericht begrenzt die Dauer der rechtlichen Betreuung. Sie kann nach Ablauf der Überprüfungsfrist aufgehoben, aber auch weiter verlängert werden. Die betreute Person hat jederzeit das Recht, sich mit Änderungs- oder Aufhebungswünschen an das Gericht zu wenden.

Betreuungsgerichte

Für Betreuungen sind die Abteilungen für Betreuungssachen der jeweiligen Amtsgerichte zuständig. Diese Abteilungen werden auch als Betreuungsgerichte bezeichnet. Bitte beachten Sie, dass eine rechtsgültige Kommunikation per E-Mail mit diesen Stellen immer noch nicht möglich ist. Schreiben Sie bei Anträgen einen Brief!

Die genaue räumliche Zuständigkeit der einzelnen Gerichte findet sich auf den Homepages der jeweiligen Amtsgerichte und unter www.landgericht-goettingen.de (Pfad: Der Bezirk/Überblick).

Betreuungsstellen und Betreuungsvereine

Auskunft und Beratung zur rechtlichen Betreuung erhalten Sie bei den behördlichen Betreuungsstellen der beiden Landkreise Göttingen und Northeim und bei den Betreuungsvereinen, die auch ehrenamtliche Betreuer unterstützen und schulen.

Zwangseinweisung (Unterbringung)

Auch für psychisch erkrankte Menschen bleibt das Recht auf Selbstbestimmung nach dem Grundgesetz, Artikel 2, im Wesentlichen gewahrt. Durch besondere Gesetze sind aber bei ihnen – anders als bei körperlich Erkrankten – erhebliche Eingriffe in die Grundrechte zulässig; auch eine Freiheitsentziehung ist möglich.

Generell ist eine zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf einer geschlossenen Station oder in einem geschlossenen Wohnheim nur dann erlaubt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (Grundsatz der Erforderlichkeit). Zudem müssen die Maßnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Gefahren stehen, die abgewendet werden sollen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Zwangseinweisungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden, die in den Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke oder im Betreuungsrecht (im Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB) festgelegt sind.

Das Niedersächsische Psychisch-Kranken-Gesetz (NPsychKG) können Sie im Internet unter www.psychiatrie.niedersachsen.de finden (Pfad: Themen/Rechtliche Grundlagen), das Betreuungsrecht im BGB (BGB §1896ff.) unter www.gesetze-im-internet.de/bgb

Voraussetzungen der Unterbringung

Nach NPsychKG

Fremdgefährdung

Der Betroffene gefährdet akut aufgrund psychischer Krankheit oder seelischer Behinderung andere Menschen erheblich (z. B. konkrete Androhung von Gewalttaten).

Selbstgefährdung

Der Betroffene gefährdet akut aufgrund von psychischer Krankheit oder seelischer Behinderung sein Leben in erheblichem Maße (z.B. Selbsttötungsversuch). Es muss sich dabei um eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ handeln.

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, können das zuständige Amtsgericht (oder vorläufig das zuständige Ordnungsamt) eine Unterbringung anordnen, sofern die Gefahr durch andere wenig einschneidende Maßnahmen nicht abzuwenden ist und der Betroffene sich nicht freiwillig behandeln lässt. Die alleinige Tatsache, dass jemand psychisch erkrankt ist oder seine Medikamente nicht regelmäßig nimmt, ist kein Unterbringungsgrund.

Eine Beantragung bedarf grundsätzlich einer Stellungnahme durch einen Arzt, der „in der Psychiatrie erfahren“ sein sollte.

Nach Betreuungsrecht (§1906 BGB)

Nach dem BGB kann eine Unterbringung aufgrund von Selbstgefährdung (s. o.) oder wegen der Notwendigkeit einer Heilbehandlung erfolgen.

Notwendigkeit einer Heilbehandlung bedeutet: Es besteht die Notwendigkeit, den betroffenen Menschen zu untersuchen und zu behandeln. Dieses kann nicht ohne Unterbringung erfolgen und andere weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet. Darüber hinaus kann der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln.

Eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung ist bei der betreuungsrechtlichen Unterbringung nicht zulässig.

Unterbringungsverfahren

Die Unterbringung ist in einem speziellen „Verfahren in Unterbringungssachen“ nach dem „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ geregelt (www.gesetze-im-internet.de/famfg, §312 bis §339).

Nach NPSychKG

Hat die betroffene Person keinen Betreuer, muss die aufnehmende psychiatrische Klinik bei Gericht die Unterbringung beantragen. Das Gericht bearbeitet diese Anträge in einem beschleunigten Verfahren und erlässt eine vorläufige behördliche Unterbringung auf der Basis eines ärztlichen Zeugnisses. Danach muss sich aber ein Richter einen unmittelbaren Eindruck von dem Patienten verschaffen und den Betroffenen spätestens am Tag nach der Einlieferung in die Klinik aufsuchen und persönlich anhören. Sehr oft schließt sich der Richter den Ausführungen der Psychiater an und stellt einen Unterbringungsbeschluss aus.

Die Unterbringung nach NPSychKG kann bis zu sechs Wochen betragen und auf drei Monate ausgedehnt werden. Die Entscheidung über den Unterbringungsbeschluss muss dem Betroffenen durch das zuständige Amtsgericht schriftlich mitgeteilt werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Beschwerde beim Landgericht, in dessen Bezirk die Klinik liegt, eingelegt werden. Bitten Sie Freunde und Bekannte, Ihnen bei der Formulierung der Beschwerde zu helfen und begründen Sie Ihren Antrag konkret mit Bezug auf die angenommenen Gefährdungen.

Nach Betreuungsrecht (BGB)

Für die zwangsweise Unterbringung einer rechtlich bereits betreuten Person in einer Klinik muss der Betreuer sein Einverständnis erteilen, sofern er für die Aufgabenkreise „Heilbehandlung“ und „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ zuständig ist. Der Betreuer muss sich die geplante Unterbringungsmaßnahme durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigen lassen. Bevollmächtige (siehe Psychiatrische Vorsorgeplanung) sind Betreuern hierbei gleichgestellt. Auch hier ist eine persönliche Anhörung durch einen Richter vorgesehen.

In beiden Unterbringungsverfahren kann ein so genannter Verfahrenspfleger hinzugezogen werden. Das ist eine rechtskundige Person, die die Interessen des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren wahren soll.

Außerdem kann eine Vertrauensperson des Betroffenen beteiligt werden. In jedem Fall, auch bei einer angenommenen Einwilligungsunfähigkeit, ist die von der Unterbringung betroffene Person am Verfahren beteiligt und muss gehört werden.

Kliniken, Einrichtungen, Betroffene und Angehörige sollten darauf hinwirken, dass ein Unterbringungsbeschluss nach NPsychKG vorzeitig vom Gericht aufgehoben wird, wenn sich der Zustand des Untergebrachten während des Krankenhausaufenthaltes gebessert hat.

Nach Betreuungsrecht können Unterbringungsbeschlüsse bis zu zwei Jahre ausgesprochen werden, vor allem für die Unterbringung in geschlossenen Wohnheimen. Auch hier gilt: Die Unterbringung sollte nur so lange bestehen, wie sie unbedingt nötig ist.

Zwangsmaßnahmen und Zwangsbehandlung

Zwangsmaßnahmen

Diese werden auch freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) genannt. Sie sind keine Form der Behandlung und dürfen nur im Notfall im stationären Rahmen bei einer akuten Gefahrensituation für die betreffende Person oder zu Abwehr von Gefahr gegen Dritte angewandt werden. Zu den Maßnahmen gehören Fixierung (Fesselung) ans Bett und Isolierung (Einschluss in einen Raum). Zwangsmaßnahmen können nach PsychKG oder nach Betreuungsrecht (§1906 Abs. 4 BGB) durchgeführt werden. Sie bedürfen einer Genehmigung durch einen Richter (sogenannter Richtervorbehalt). In akuten Notfallsituationen werden die Maßnahmen sofort durchgeführt und erst nachträglich genehmigt.

Zwangsbehandlung

Es ist grundsätzlich möglich, auch gegen seinen Willen bei Einwilligungsunfähigkeit in einer Klinik ärztlich behandelt zu werden, meist ist das eine Behandlung mit Medikmenten. Eine ambulante Zwangsbehandlung z.B. in Wohneinrichtungen oder in der eigenen Wohnung ist verboten. Wie bei Zwangseinweisung und Zwangsmaßnahmen gibt es zwei Wege: die Zwangsbehandlung nach PsychKG und die nach Betreuungsrecht.

Bei beiden wurden in den letzten Jahren rechtliche Verschärfungen und Präzisierungen eingeführt, die die Zwangsbehandlung erschweren und die Rechte der Patienten stärken, denn eine Zwangsbehandlung ist ein besonders schwerer Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person. Vor einer Zwangsbehandlung muss durch die Behandler ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Druck versucht werden, die Zustimmung des Betroffenen zu erreichen.

Zwangsmaßnahmen hinterlassen bei vielen Betroffenen tiefe Spuren und Gefühle wie Wut, Hilflosigkeit, Ausgeliefertsein, Scham und Angst. Zwang kann traumatisierend wirken. Auch Angehörige und das den Zwang ausübende Personal sind mitbetroffen. Bestehen Sie als Patient darauf, dass solche Situationen spätestens am Ende des Klinikaufenthaltes gemeinsam besprochen und geklärt werden! Zwangsmaßnahmen und Zwangsbehandlungen, denen der Betreuer oder Bevollmächtigte nicht zugestimmt hat und die nicht richterlich genehmigt sind, sind strafbar.

 

Patientenrechte und Beschwerdemöglichkeiten

Rechte gegenüber Behandlern und Einrichtungen

Grundsätzlich haben Sie, wie auch alle anderen erkrankten Menschen, eine freie Arzt- und Therapeutenwahl. Die ärztliche Aufklärungspflicht gilt auch für psychisch erkrankte Menschen. Sie erstreckt sich auf alle Behandlungsmaßnahmen, d. h. auf medikamentöse, körperbezogene und psychotherapeutische Behandlungen. Die Ärzte sind verpflichtet, Sie über Art, Ziel, Folgen, Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
in den Grundzügen aufzuklären, damit Sie Nutzen und Risiko des ärztlichen Handelns abwägen und über die Notwendigkeit der Behandlung selbst entscheiden können.

Ärzte, Psychotherapeuten und Mitarbeiter psychosozialer Einrichtungen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht. Sie dürfen die Informationen über Sie, Ihre Erkrankung und Behandlung nicht an Dritte weitergeben. Dazu zählen z. B. Ihr Arbeitgeber und Ihre nächsten Angehörigen (Ehepartner, Eltern u. a.). Sie als Patient können aber jederzeit den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden, z. B. gegenüber Verwandten, ehemaligen Behandlern oder gegenüber einem Anwalt. Die Schweigepflichtentbindung muss schriftlich erfolgen. Der Bruch der Schweigepflicht ist strafbar (§203 Strafgesetzbuch).

Bei massivem ärztlichen Fehlverhalten oder Behandlungsfehlern können Sie sowohl zivilrechtlich (Schadensersatz/Schmerzensgeld) als auch strafrechtlich gegen Behandler und Therapeuten vorgehen. Dazu benötigt man aber erfahrungsgemäß die Hilfe eines erfahrenen Anwalts, der sich im Arzthaftungsrecht auskennt. Versuchen Sie es zunächst mit einer gütlichen Einigung z.B. durch eine Schlichtungsstelle.

Anspruch auf Schadensersatz haben Sie grundsätzlich, wenn die Voraussetzung einer körperlichen Schädigung erfüllt ist, d.h. es liegen in Folge einer Fehlbehandlung körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Dieser Nachweis ist oftmals nicht einfach zu erbringen.

Die Ärztekammer und die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen haben Schlichtungsstellen eingerichtet, die Haftungsstreitigkeiten zur Überzeugung aller Beteiligten so aufklären möchte, dass gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Wenn Sie in einer Wohneinrichtung für psychisch erkrankte Menschen leben, Ambulante Hilfe/Betreuung bekommen oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, sollten Sie bei schweren Konflikten mit dem Anbieter oder bei Verdacht auf Betrug die zuständigen Kostenträger informieren. Das sind, wenn Sie Eingliederungshilfe erhalten, je nach Ihrem Wohnort die jeweiligen Kommunen – die Stadt Göttingen oder die Landkreise Göttingen und Northeim.

Einsicht in die eigene Patientenakte

Dem Patienten muss auf Verlangen die Einsicht in seine Patientenakte gewährt werden. Das gilt inzwischen grundsätzlich auch für psychiatrische Krankenakten. Eine Einschränkung ist nur möglich, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn z.B. sicher anzunehmen ist, dass die Einsicht in die Akte den Gesundheitszustand der betroffenen Person deutlich verschlechtern würde. Das muss jedoch genau begründet werden.

Das Akteneinsichtsrecht betrifft eindeutig die medizinischen Sachverhalte (Diagnosen, Befunde, Messungen, Medikamentengaben). Schwieriger ist es mit den subjektiven, nicht immer wertungsfreien Eindrücken der Behandler zum Verhalten der Patienten, die in einer Akte festgehalten werden können. Solche Abschnitte wurden zum Schutz des Arztes in der herausgegebenen Akte geschwärzt. In den letzten Jahren ist die Rechtsprechung hierzu aber deutlich patientenfreundlicher geworden: Patienten haben ein Recht auf die ganze Akte!

Das Akteneinsichtsrecht gilt nicht nur für Krankenhausakten, sondern auch für Akten niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten sowie für psychosoziale Einrichtungen. Die Aufbewahrungsfrist für Krankenakten beträgt zehn Jahre. Viele Krankenhäuser bewahren die Unterlagen aber bis zu 30 Jahre auf.

Wie kommen Sie an Ihre Akte?

Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin in der betreffenden Praxis, Klinik oder Einrichtung, um Ihre Akte vor Ort einzusehen. Sie können, wenn Sie wollen, eine Kopie der Akte auch über einen Arzt Ihres Vertrauens anfordern lassen.

Die Akte selbst ist Eigentum der Stelle, die sie angelegt hat. Wenn Sie die Akte
als Kopie erhalten wollen, müssen Sie die – manchmal recht hohen – Kosten dafür tragen.

Bei einer Ablehnung wiederholen Sie ihre Forderung schriftlich. Betonen Sie, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht haben (§810 BGB „Einsicht in Urkunden“ und §630g BGB „Einsichtnahme in die Patientenakte“) und holen Sie sich gegebenenfalls anwaltliche Hilfe.

Patientenfürsprecher und Stiftung Aufarbeitung und Hilfe

In jedem Krankenhaus in Niedersachsen muss es Patientenfürsprecher geben. Sie arbeiten ehrenamtlich und sind unabhängig. An die Patientenfürsprecher können Sie sich mit Wünschen, Vorschlägen und Beschwerden wenden. Die Fürsprecher vermitteln zwischen den Patienten und der Klinik und beraten zu weiterführenden Informationen oder Ansprechpartnern.

Für die Psychiatrische Klinik der Universität Göttingen sind die Patientenfürsprecher der Universitätsmedizin Göttingen mit zuständig.

Der Patientenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen koordiniert die Tätigkeiten der Patientenfürsprecher und ist Bindeglied zwischen ihnen und der niedersächsischen Landesregierung. Er ist auch für Beschwerden über niedergelassene Ärzte zuständig.

Eine unabhängig arbeitende Beschwerdestelle im Bereich Psychiatrie existiert in unserer Region nicht. Über die bestehenden psychiatrischen Beschwerdestellen und ihre Arbeitsweisen kann man sich informieren unter www.beschwerde-psychiatrie.de Hinweise zu Problemen und Mängeln im Versorgungssystem in Südniedersachsen nehmen die Sozialpsychiatrischen Dienste auf.

Besuchskommission

Wenn Sie sich über gravierende und grundsätzliche Missstände in psychiatrischen Einrichtungen beschweren und Verbesserungsvorschläge machen möchten, können Sie sich an die zuständige Besuchskommission wenden. In Niedersachsen gibt es fünf regionale Besuchskommissionen und zwei thematische Kommissionen (Maßregelvollzug/ Kinder und Jugend). Die Kommissionen unterstehen dem beim Sozialministerium angesiedelten „Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung“ und sind mit Betroffenen, Angehörigen und Fachleuten aus Medizin, Justiz und Sozialarbeit besetzt.

Sie besichtigen regelmäßig u. a. psychiatrische Krankenhäuser, Sozialpsychiatrische Dienste, Wohneinrichtungen für psychisch Erkrankte und Altenheime mit geschlossenen Demenzstationen. Sie achten auf die Qualität der stationären Behandlung, die korrekte Umsetzung rechtlicher Vorgaben und die Wahrung der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes. Für die Einrichtungen in Südniedersachsen ist die Besuchskommission für das Gebiet Braunschweig zuständig. An die Kommission können sich Psychiatrie-Erfahrene, Angehörige und professionelle im psychosozialen Bereich Tätige wenden – auch anonyme Hinweise werden bearbeitet. Die Kommission kann keine Einzelfälle aus dem Bereich Unterbringung und Betreuung klären.